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Technisches Hilfswerk (THW)
Die Struktur des THW ist weltweit einmalig: Organisatorisch gehört das THW als Bundesanstalt zum Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Jedoch sind nur rund ein Prozent der Mitarbeiter hauptamtlich für die Behörde tätig. 99 Prozent der THW-Angehörigen arbeiten ehrenamtlich im THW. In 668 Ortsverbänden engagieren sich bundesweit mehr als 80.000 Helferinnen und Helfer in ihrer Freizeit, um Menschen in Not kompetent und engagiert Hilfe zu leisten.
Gesetzlicher Auftrag des THW
Aufgaben des THW
Gesetzlicher Auftrag des THW
Der Auftrag ist im Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz) festgelegt. Gemäß THW-Gesetz leistet das THW technische Hilfe:
nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.
Technische Hilfe im Zivilschutz
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-Gesetzes obliegt dem THW als originäre Aufgabe technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten. Gemäß Art. 73 Ziff. 1 des Grundgesetzes hat der Bund hierfür die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.
Was mit dem Begriff Zivilschutz gemeint ist, folgt aus der Definition des § 1 Abs. 1 des früheren Zivilschutzgesetzes. Danach bildete der Zivilschutz jenes Bündel derjenigen Maßnahmen, die die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebenswichtige Dienststellen und Anlagen, sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkung schützen und deren Folgen beseitigen und mildern helfen sollen.
Der Zivilschutz teilte sich auf in den Selbstschutz, den Warndienst, den Schutzbau, die Aufenthaltsregelung im Katastrophenschutz, die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und solche zum Schutz von Kulturgut.
Der Begriff der technischen Hilfe sagt aus, dass dort, wo im Zivilschutz Hilfe mit technischen Mitteln geleistet werden soll, das THW zur Aufgabenerledigung berufen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zivilschutz eine zeitlose Aufgabe darstellt, und man sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht an kurzfristigen politischen Ereignissen orientieren kann. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach der völkerrechtlichen Stellung das THW einen humanitären Charakter hat und im Übrigen den Schutz des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten genießt.
Technische Hilfe im Ausland
Als weitere gesetzliche Aufgabe normiert das THW-Gesetz die technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland. Zwar gehört es weder zur Gesetzgebungs-, geschweige denn zur Verwaltungskompetenz des Bundes, Behörden für die Auslandshilfe vorzuhalten. Es ist demgegenüber dem Bund und seinen Behörden jedoch nicht versagt, humanitäre oder sonstige Auslandshilfe zu leisten, wann immer ein anderer Staat hierum bittet und solche Behörden faktisch und finanziell hierzu in der Lage sind.
Einsatz des THW im Rahmen friedensmäßiger Gefahrenabwehr
Die Begriffe „Katastrophe“ und „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ unterscheiden sich dadurch, dass die Katastrophe das Vorliegen einschlägiger landesrechtlicher Merkmale voraussetzt und gegebenenfalls eine Feststellung durch die zuständige Behörde des Landes erfordert. Diese Regelungen sind in den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Brandschutzgesetzen, Brand- und Katastrophenschutzgesetzen etc. getroffen. Im Übrigen besteht nur ein gradueller Unterschied in Schadensausmaß und -wirkung auf Personen und Sachen.
Ein „Unglücksfall größeren Ausmaßes“ ist dann gegeben, wenn der Schadensumfang oberhalb der alltäglichen Unglücksfälle liegt. Ein Unglücksfall größeren Ausmaßes kann angenommen werden, wenn erhebliche Sachwerte betroffen oder Leib oder Leben beeinträchtigt werden.
Ein „öffentlicher Notstand“ kann etwa vorliegen, wenn die Bevölkerung existenzbedrohenden Versorgungsengpässen ausgesetzt ist. Anlass des öffentlichen Notstandes können zum Beispiel klimatische Ereignisse oder Seuchen sein.
Es handelt sich bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes um ein spezialgesetzlich ausgeformtes Angebot zur Amtshilfe. Das bedeutet, dass die mit der Bekämpfung von Gefahren betrauten Behörden nicht verpflichtet sind, die Hilfe des THW in Anspruch zu nehmen, demgegenüber das THW verpflichtet ist, wenn ein entsprechendes Ersuchen vorliegt, unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes die erbetene Hilfe zu leisten. Wer im Einzelfall die für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Landesrecht.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das THW auch nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtshilfe (vgl. hierzu §§ 4 ff. VwVfG) Hilfe leisten kann und eventuell sogar leisten muss, sofern die Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz (Katastrophe, Unglücksfall größeren Ausmaßes, öffentlicher Notstand) nicht vorliegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei einem kleineren Unglücksfall aus besonderen Gründen die zuständige Behörde zur Hilfeleistung nicht in der Lage ist.
Aufgaben des THW
Es sind das vielfältige Aufgabenspektrum, das Engagement und die Qualität ihrer Arbeit, womit sich die Angehörigen des THW seit der Gründung des THW im Jahr 1950 im In- und Ausland ihren guten Ruf erarbeitet haben. Egal, welche Art der technischen Hilfeleistung benötigt wird, die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des THW beherrschen ihr Handwerk.